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BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

[ Auszug: (1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügung ... ]